GISA Standardinformationen

Eingetragen im GewerbeInformationsSystem Austria (GISA) mit der

Registernummer: GISA-Nummer 36666812
Ungebundener Kreditvermittler / tätig mit: UniCredit Bank Austria, Sparkassen, usw.

Es werden Beratungsdienstleistungen angeboten. Die Empfehlung bezieht sich auf eine größere Auswahl von Kreditverträgen/Produkten am Markt.

Für die Kreditvermittlungstätigkeit erhält der Kreditvermittler im Falle eines Kreditabschlusses eine Provision vom Kreditgeber. Die Provision steht dem Kreditvermittler als Vergütung seiner Dienstleistung zu. Der tatsächliche Betrag der Provision ist vor Ausübung der Kreditvermittlungstätigkeit noch nicht bekannt, der Betrag wird im ESIS- Merkblatt (Europäisches Standardisiertes Merkblatt) angegeben. Für den Fall, dass das Finanzierungsansuchen vom Vermittler bei einem Bankinstitut eingereicht wird, durch diese bewilligt wird, und die Gesamtbelastung geringer ist als bei einem vom Auftraggeber unter Umständen zuvor selbst eingeholten Anbot, aber der Auftraggeber den Antrag zurückzieht oder die Finanzierung selbst bei einem anderen Institut aufnimmt, zahlt der Auftraggeber dem Vermittler eine Aufwandsentschädigung von 1% des beantragten Finanzierungsbetrages.

Bei Nichtbewilligung der Finanzierung entstehen keine Kosten, es sei denn, der Auftraggeber hat falsche Angaben gemacht, negative Tatsachen verschwiegen oder während des Kreditprozesses selbstverschuldete bonitätsverschlechternde Entscheidungen (wie z.B. eine Kündigung durch den Arbeitnehmer) getroffen. In diesem Fall zahlt der Auftraggeber ebenfalls eine Aufwandsentschädigung von 1% des beantragten Finanzierungsbetrages an den Vermittler.

Ersichtlichmachung der Höchstbeträge: Gemäß § 8 der Standesregeln für die Kreditvermittlung, Fassung vom 26.01.2017 (Verordnung des Bundesministers für Wissenschaft, Forschung und Wirtschaft über Standes- und Ausübungsregeln für gewerbliche Vermögensberater und Immobilienmakler, die die Tätigkeit der Kreditvermittlung ausüben) (BGBl. II Nr. 86/2016) haben Kreditvermittler in den für den Verkehr mit Verbrauchern bestimmten Räumen die für Kreditvermittlungen zulässigen Höchstsätze der Provisionen oder sonstige Vergütungen mit dem ausdrücklichen Hinweis, dass es sich um Höchstbeträge handelt, ersichtlich zu machen. Dieser Verpflichtung gemäß § 8 der zitierten Standesregeln für Kreditvermittlung kommt der Kreditvermittler sohin wie folgt nach: Die Provision oder sonstige Vergütung von Personalkrediten darf 5% der Bruttokreditsumme nicht übersteigen. In dem der Berechnung zugrunde zu legenden Bruttokreditbetrag dürfen keine Zinsen enthalten sein.

Für eine Kreditvergabe sind Informationen und unabhängig nachprüfbare Nachweise für die Kreditvergabe vom Kreditsuchenden beizubringen. Diese Angaben müssen korrekt und so vollständig sein, dass diese für eine ordnungsgemäße Kreditwürdigkeitsprüfung ausreichen. WARNUNG: Der Kredit kann nicht gewährt werden, wenn sich der Kreditsuchende weigert, diese Informationen oder Nachweise vorzulegen.

Bei Beschwerden besteht die Möglichkeit die Ombudsstelle des Fachverbands Finanzdienstleister unter fdl.ombudsstelle@wko.at in Anspruch zu nehmen. Darüber hinaus besteht die Möglichkeit der alternativen Streitbeilegung durch die Schlichtung für Verbrauchergeschäfte.

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